Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) stellt in seinem Newsletter regelmäßig Informationen zur Kinderbetreuung in Bayern zur Verfügung – seit Beginn der Corona-Krise verstärkt.

Für den Newsletter können Sie sich unter folgendem Link anmelden:
https://www.stmas.bayern.de/service-kinder/newsletter/index.php

Folgende Informationen gibt das Ministerium zu den Betretungsverboten nachgelagerten Themen:

Erhebung von Elternbeiträgen

Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksam vereinbarten Regelungen gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung automatisch der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt. Viele Träger und Kommunen erwägen bereits, auf Elternbeiträge zu verzichten, oder haben dies schon angekündigt. Dort, wo Beiträge auch weiterhin gezahlt werden, ist derzeit keine Übernahme durch den Freistaat geplant.

Förderrelevante Schließtage

Die Schließung einer Einrichtung kann sich gemäß Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 BayKiBiG, §26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG förderkürzend auswirken.

In folgenden Fällen handelt es sich um keinenförderrelevanten Schließtag:

  • Keines der regulär betreuten Kinder hat einen Anspruch auf Notbetreuung.
  • Den Kindern, die einen Anspruch auf Notbetreuung hätten, wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird aber nicht in Anspruch genommen.
  • Eine Einrichtung wird durch das Gesundheitsamt geschlossen.
  • Das Gesundheitsamt empfiehlt eine Schließung der Kindertageseinrichtung lediglich und der Träger entscheidet daraufhin, die Einrichtung zu schließen und vorübergehend keine Notbetreuung anzubieten. Hier ist auch der Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Notbetreuung mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
  • Der Träger ist aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage eine Notbetreuung anzubieten. Ein solcher Grund kann sein: Das Personal wurde in häusliche Quarantäne verfügt. Es steht nicht ausreichend pädagogisches Personal zur Verfügung, das nicht zu einer Risikogruppegehört. (Die Risikogruppen finden Sie unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). Es steht aufgrund sonstiger krankheitsbedingter Abwesenheitnicht ausreichend Personal zur Verfügung. In allen genannten Fällen darf der Personalmangel auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können, etwa durch die Umschichtung von Personal durch den Träger.

Bitte teilen Sie dem zuständigenJugendamtmit, wenn Ihre Einrichtungaus den genanntenGründen nicht für eine benötigte Notbetreuung zur Verfügung steht.

Personaleinsatz

In den letzten Newslettern haben wir bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass arbeitsrechtliche Fragen allein im Verantwortungsbereich des Trägers liegen. Die Notbetreuung muss personell sichergestellt sein. Darüber hinaus ist förderrechtlich keine Präsenz des Personals in den Kindertageseinrichtungen erforderlich. Der Träger der Einrichtung entscheidet, ob und wieviel Bedarf an Personal in der Einrichtung besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Notbetreuung. Mit dem 334. Newsletter haben wir Ihnen Informationen zu Themen übermittelt, die von pädagogischen Fachkräften gut im „Home Office“ bearbeitet werden können.

Neuaufnahmen von Kindern

Die Aufnahme neuer Betreuungsverhältnisse während der aktuell geltenden Betretungsverbote ist nur dann möglich, wenn die Eltern zur Notbetreuung berechtigt sind.In diesen Fällen kommt es auf den Einzelfall an: Das zuständige Jugendamt vor Ort entscheidet, ob die Aufnahme einer Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. So sollten z.B. grundsätzlich im U3-Bereich keine Betreuungsverhältnisse ohne Eingewöhnung starten. Für Fragen des Infektionsschutzes ist das örtliche Gesundheitsamt zu Rate zu ziehen. Betreuungsverhältnisse für die Zeit nach Ende der Betretungsverbote können aber natürlich auch derzeit geschlossen werden.

Hinweise zum Krippengeld

Zum Schluss noch ein Hinweis in eigener Sache: Soweit der Träger aufgrund der Betretungsverbote für einen oder mehrere Monate auf die Erhebung von Elternbeiträgen bzw. Kinderbetreuungsgebühren vollständig verzichtet (z.B. für April 2020), bitten wir Sie, die hiervon betroffenen Eltern auf ihre Verpflichtung hinzuweisen, das vollständige Entfallen der Elternbeiträge bzw. Kinderbetreuungsgebühren für einen oder mehrere Monate unverzüglich dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mitzuteilen. Die Adresse der für sie zuständigen Regionalstelle finden die Eltern auf ihrem Krippengeldbescheid oder im Internet unter https://www.zbfs.bayern.de/. Soweit aufgrund des Betretungsverbots in den Monaten März und/oder April 2020 nur verringerteElternbeiträge zu entrichten sind, wird beim Krippengeld ausnahmsweise derjenige Elternbeitrag zugrunde gelegt, der regelmäßig für den vollen Monat zu tragen ist (vgl. Art. 23a Abs. 7 Satz 3 Bayerisches Kinderbildungs-und -betreuungsgesetz -BayKiBiG). Eine Mitteilung an das ZBFS ist in diesen Fällen nicht erforderlich.