Anrecht auf Notbetreuung

Ein Anrecht auf Notbetreuung des Kindes/der Kinder in einer Kinderbetreuungseinrichtung besteht in Bayern laut aktueller Regelung dann, wenn beide Elternteile in einem systemrelevanten Berufsfeld tätig sind.

Für Arbeitnehmer*innen, die speziell in der Gesundheitsversorgung oder in der Pflege tätig sind, ist bereits die Beschäftigung eines Elternteils in diesem Berufsfeld für ein Anrecht auf Notbetreuung ausreichend. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützt diese Regelung. Sie soll zum einen der Belastung durch den Schichtbetrieb Rechnung tragen, sodass die Betroffenen auch tagsüber zuhause Schlaf und Ruhe finden können, ohne durch die parallele Betreuung des Kindes/der Kinder durch den*die Partner*in darin eingeschränkt zu werden. Die betroffenen Arbeitnehmer*innen leisten einen unabdingbaren und belastenden Beitrag für die Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems und müssen daher besonders unterstützt werden. Zum anderen wird mit dieser Neuregelung sichergestellt, dass systemrelevant Beschäftigte in Gesundheitsversorgung und Pflege durch Anspruch auf Notbetreuung ihrer Arbeit nachkommen können statt zur Kinderbetreuung zuhause bleiben zu müssen.

Anwesenheit von Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten nach wie vor den vollen Fördersatz nach BayKiBiG, auch wenn die Einrichtung geschlossen bleibt. Einzige Bedingung ist die Übernahme der Notbetreuung sofern der Bedarf dafür besteht. Um auch in den Einrichtungen soziale Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden, empfiehlt es sich, Fachkräfte und Kinder in möglichst kleine Gruppen einzuteilen und nur so viele Fachkräfte in den Einrichtungen einzusetzen, wie für die Aufrechterhaltung der Notbetreuung nötig sind. Die Erstellung der Dienstpläne unterliegt aber weiterhin dem Ermessen des jeweiligen Trägers, sodass die individuelle Situation vor Ort berücksichtigt werden kann. Die Aussprache einer einheitlichen Regelung durch das Ministerium ist allein arbeitsrechtlich nicht möglich und im Sinne der Handlungsfreiheit entsprechend der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort auch nicht gewünscht. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützt dieses Vorgehen und appelliert an die jeweiligen Träger, die Dienstpläne sozialverträglich und in Absprache mit den Fachkräften zu gestalten.

Fachkräfte, die Risikogruppen angehören (zum Beispiel ältere oder vorerkrankte Personen) sollten aus unserer Sicht nach Möglichkeit nicht für die Notbetreuung eingeteilt werden. Auch hier ergeht der Appell an die Träger, die Belange der Fachkräfte in die Planungen einzubeziehen. Der Einsatz von schwangeren Beschäftigten in der Betreuung der Kinder ist nicht zulässig. 

Lohnfortzahlung für Eltern bei Arbeitsausfall wegen Kinderbetreuung

Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung für 10 Tage pro Jahr und Arbeitnehmer*in, wenn diese*r im Krankheitsfall des Kindes/der Kinder zur Betreuung notwendig zuhause und damit der Arbeit fern bleiben muss.

Laut der Änderungen im Bundesinfektionsschutzgesetz, die am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet wurden, besteht darüber hinaus ein Entschädigungsanspruch für Eltern, die ihre Kinder wegen Kita- oder Schulausfall betreuen müssen. Zunächst besteht der Anspruch für sechs Wochen; 67 Prozent des Verdienstausfalls werden gezahlt. Gelten soll dies bis zu einem Höchstbetrag von 2016 Euro monatlich. Für die Zeit der Osterferien, wenn die Einrichtungen ohnehin geschlossen wären, gilt die Regelung nicht. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraumes, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Der Verband der bayerischen Metall- und Elektroindustrie gewährt zudem bereits seit dem 24. März 2020 die Möglichkeit, 5 bezahlte Freistellungstage wegen Kita- und Schulschließung zu erhalten. Vorgesehen ist danach, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Ausschöpfung bestimmter von ihnen selbstfinanzierter Maßnahmen (Verwendung des Resturlaubs, Einsatz der tariflichen acht Freistellungstage, Nutzung eines Zeitkontos) fünf bezahlte Freistellungstage bei Betreuungsproblemen für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gewährt werden. Voraussetzung ist eine durch die Ausbreitung des Coronavirus bedingte Schließung der Kindertagesstätte, der Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung.

Einkommensschwächere Familien können unter www.notfall-kiz.de außerdem zusätzlich einen Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Zusätzlich zum Kindergeld kann ein Betrag von maximal 185 Euro pro Monat gewährt werden: Vorerst wird beim Antrag nur noch das Einkommen des letzten Monats geprüft, nicht das der letzten sechs Monate.