Wie viel verdient ein Landtagsabgeordneter?

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihr Landtagsabgeordneter geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. 

Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich insgesamt 758,10 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 379,05 € monatlich vom Landtagsamt.
Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 169,58 € erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 76,06 € monatlich vom Landtagsamt.

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (ab 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in Freising (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten). Seit 01.03.2021: Regionalbüro im Homeoffice
  • Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag. Hier fällt zudem Miete an.
  • Büroausstattung und Büromaterial für meinem Arbeitsplatz in meiner Moosburger Privatwohnung.
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raummieten, Anzeigen u.a.)
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Carsharing oder Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt, da ich kein Auto besitze.

Als Grüner Abgeordneter bin ich für mehrere Stimmkreise bzw. Landkreise zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend.
Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, zahle ich meine Rechnung selbst. 
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant sind oder werden könnten:

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2023 ein Jahresbudget von 145.507,47 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.

Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit werden die genannten Beträge ausgegeben für:

  • meine Mitarbeiter*innen. Ich beschäftigte in meinem Team im Angestelltenverhältnis vier Personen zwischen 10 und 38,5 Wochenstunden (Stand: 01.07.2023).
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit
  • Praktikant*innen
  • Berufsgenossenschaft

Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)). 

Nach Möglichkeit zahle ich meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Weitere Einnahmen aus politischen Mandaten

Für meine Stadtratsarbeit in Moosburg erhalte ich eine Pauschale, sowie Sitzungsgeld. 
Im Jahr 2019 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 2.990 Euro. Im Jahr 2020 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 2.640 Euro. Im Jahr 2021 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 2.440 Euro. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen auf 1.980 €

Für meine Kreistagsarbeit im Landkreis Freising erhalte ich eine Pauschale und Sitzungsgeld. Im Jahr 2019 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 1.711 Euro. Im Jahr 2020 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 1.605 Euro. Im Jahr 2021 beliefen sich die Gesamteinnahmen auf 3.118 Euro. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen auf 2.997,78 €

Nebentätigkeiten

Meine freiberuflichen Tätigkeiten als Referent und Workshopleiter habe ich mit meiner Wahl in den Bayerischen Landtag 2018 zurückgefahren. Hier werden keine Einnahmen mehr generiert.

Abgaben/Spenden an meine Partei

2018: 5.660,95 Euro (verteilt an Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband und GRIBS)

2019: 17.097,00 Euro (verteilt an Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband und GRIBS)

2020: 13.973,96 Euro (verteilt an Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband und GRIBS)

2021: 14.044,00 Euro (verteilt an Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband und GRIBS)

2022: 13.524,00 Euro (verteilt an Landesverband, Bezirksverband, Kreisverband und GRIBS)

Stand: 01. Juli 2023