Infoblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Der Ministerrat hat am 5. Mai 2020 das Handlungskonzept der Bayerischen Staatsregierung fortgeschrieben und dabei Ausweitungen der Notbetreuung bei der Kindertagesbetreuung sowie Lockerungen beim Besuchsverbot in den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beschlossen.

Kindertagesbetreuung: schrittweise Ausweitung der Notbetreuung

a) Rahmenbedingungen

Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat am 28. April 2020 einen gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuung hin zum Regelbetrieb beschlossen.

Dieser sieht vier Phasen vor, wobei sich Bayern an der Schwelle von Phase 1 zu Phase 2 befindet:
– Eingeschränkte Notbetreuung.
– Flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung.
– Eingeschränkter Regelbetrieb.
– Vollständiger Regelbetrieb.

Eines muss nach wie vor klar sein: An oberster Stelle steht der Gesundheitsschutz! Gerade bei kleineren Kindern ist die Einhaltung von Abstandsregeln in der Regel schwer umsetzbar. Umso wichtiger ist es, hier umsichtig und vernünftig vorgehen. Dabei haben wir die Kinder, die Eltern und auch das Personal im Blick.

In Zusammenarbeit mit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dem Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) und dem von Frau Staatsministerin Carolina Trautner gegründeten Expertengremium hat das StMAS eine Handreichung für die Kindertagesbetreuung in Zeiten des Coronavirus erstellt, die wichtige Handlungsempfehlungen für die Praxis enthält. Dazu gehören folgende Rahmenbedingungen:

  • Kleine, feste Gruppen, die von festen Bezugspersonen betreut werden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden.
  • Kein gruppenübergreifender Austausch der Kinder oder des Personals.
  • Kranke Kinder dürfen nicht in die Notbetreuung gehen.
  • Bring- und Abholzeiten müssen gut organisiert werden.
  • Kinder müssen keine Masken (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen.
  • Alle Räume einer Einrichtung sind für Notgruppen zu nutzen, ggf. auch weitere Ausweichmöglichkeiten vor Ort.
  • Die Räume müssen mehrmals täglich gut gelüftet werden.
  • Das pädagogische Personal sollte situationsbedingt Masken (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen (z.B. beim Wickeln, der Essensausgabe oder wenn der Abstand zu „Risiko-Kindern“ nicht gewährleistet werden kann).
  • Der vorhandene Hygieneplan ist einzuhalten.
  • Weitere Schutzmaßnahmen können individuell und nach Bedarf eingesetzt werden. Bei Elterngesprächen können z.B. Plexiglasscheiben das notwendige Abstandsgebot unterstützen.
  • Auf dieser Basis kann der Kreis der betreuten Kinder auf dem Weg zum „Hochfahren“ der Kinderbetreuung behutsam und schrittweise erweitert werden.

b) Ab dem 11. Mai 2020

Ab dem 11. Mai 2020 wird die bereits erweiterte Notbetreuung in Richtung eines noch weiter erweiterten Notbetriebs ausgeweitet. Dabei berücksichtigen wir die Entwick-lungsbedarfe der Kinder und die Belastungssituation für die Eltern.

Das Ministerium wird folgende weitere Gruppen vom Betretungsverbot ausnehmen:

  • Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungs-hilfe durch Bescheid festgestellt ist.
  • Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben. Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist be-sondere Aufmerksamkeit geboten. Schon bislang bestand die Möglichkeit einer Notbetreuung, wenn dies vom zuständigen Jugendamt zur Sicherstellung des Kin-deswohls angeordnet wurde. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Un-terstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität.
  • Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
  • Öffnung der Tagespflege. Hier werden maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut und es gibt nur eine feste Bezugsperson. Die Großtagespflege bleibt vor-erst weiterhin geschlossen.
  • Hortkinder der 4. Klasse.
  • Ebenfalls ab dem 11. Mai 2020 wird privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von maximal drei Familien ermöglicht. Diese muss unentgeltlich erfolgen. Das wird für viele Familien eine Hilfestellung bzw. Erleichterung bei der Bewältigung der coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung sein und die dringendsten Bedarfe insbesondere der Familien abfedern, deren Kinder nicht/noch nicht in die Kita oder Schule gehen können.

c) Ab dem 25. Mai 2020

Das Ministerium geht bei dem Prozess in Zwei-Wochen-Schritten vor, um die Auswirkungen der vorherigen Veränderungen abschätzen zu können und den Einrichtungen den nötigen Vorlauf zu geben.

Im nächsten Schritt der Ausweitung bei der Notbetreuung, den das Ministerium ab dem 25. Mai 2020 gehen könnten, ist eine Ausweitung bspw. für folgende Gruppen vorgesehen:

  • Vorschulkinder. Sie sollen sich auf den Übergang zur Schule einstellen und sich von ihrem Kindergarten verabschieden können.
  • Öffnung der Großtagespflege (bis zu zehn Kinder).
  • Öffnung von Waldkindergärten und anderen nicht gebäudegebundenen Kindertageseinrichtungen.
  • Geschwisterkinder von bereits betreuten Kindern.
  • Hortkinder für weitere Klassen, die wieder in die Schule gehen dürfen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.

Lockerung des Besuchsverbots in den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

  • Mit Wirkung ab dem 9. Mai 2020 wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert.
  • Voraussetzung ist die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.
  • Möglich ist dann der Besuch einer festen, registrierten Kontaktperson oder eines Familienmitglieds, bei Minderjährigen auch der Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, mit fester Besuchszeit, der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher und besuchte Person.
  • Die Einrichtungen haben Schutz- und Hygienekonzepte (insbesondere hinsichtlich Vorkehrungen zu kontrolliertem Zugang, Besuchszonen und Besucherräumen) vorzu-legen. Für Personal und Bewohner bzw. Patienten sind regelmäßige Testungen sicher-zustellen. Das StMGP ist beauftragt, dem Ministerrat in Abstimmung mit den StMAS ein Konzept für den weiteren Fortgang in diesem Bereich vorzulegen.