Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) stellt in seinem Newsletter regelmäßig Informationen zur Kinderbetreuung in Bayern zur Verfügung – seit Beginn der Corona-Krise verstärkt.
Für den Newsletter können Sie sich unter folgendem Link anmelden:
https://www.stmas.bayern.de/service-kinder/newsletter/index.php
Folgende Informationen gibt das Ministerium zu Auslegungsfragen bezüglich der Betreuungsverbote:
Bereiche der kritischen Infrastruktur
Für folgende Bereiche hat das StMAS am 17. März 2020 klargestellt, dass sie grundsätzlich zur kritischen Infrastruktur zählen:
- Lebensmittelversorgung: Hier ist die gesamte Spanne von der Produktion bis zum Verkauf umfasst (z.B. Verkaufspersonal in Lebensmittelgeschäften).
- Personen- und Güterverkehr (z.B. Lkw-Fahrer, Zugführer, Piloten, Fluglotsen).
- Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation, z.B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen Freizeit-Magazine).
Für die Kinder, deren Eltern in diesen Bereichen tätig sind, ist eine Notbetreuung zur Verfügung zu stellen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen (beschrieben im 330. Newsletter) hierfür vorliegen.
Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung
Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Ferienbetreuung in den kommenden Osterferien
Wir bitten Sie dringend, von eventuell geplanten Schließzeiten in den Osterferien Abstand zu nehmen, um weiterhin die Notbetreuung der Kinder zu gewährleisten, deren Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind. Mit Blick auf die Horte gehen wir davon aus, dass die in den Ferien übliche Aufstockung der Öffnungszeiten in den Ferien im gewohnten Umfang angeboten wird. Geplante Schließzeiten (Osterferien), die unvermeidbar sind und in denen keine Notbetreuung angeboten werden kann, sind den Jugendämtern bis spätestens 27. März 2020 anzuzeigen.
Anordnungen des Jugendamts im Einzelfall – Kindeswohlgefährdung
Unberührt von der Allgemeinverfügung bleiben auch aktuell bestehende Anordnungen des Jugendamts im Einzelfall, in denen aufgrund der Regelungen des SGB VIII zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Betreuung im Rahmen einer Heilpädagogischen Tagesstätte bzw. in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle erforderlich ist. Hier tritt anstelle der schriftlichen Erklärung der Eltern eine schriftliche Erklärung des Jugendamtes, in der dieses bestätigt, dass und in welchem Umfang eine Ausnahme vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohl notwendig ist.
Schließungen durch das Gesundheitsamt
Schließungen einer Kindertageseinrichtung, die durch das Gesundheitsamt aufgrund von Erkrankungen oder Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus angeordnet werden, gehen der Einrichtung einer Notbetreuung vor. In diesen Fällen sind nach den Anweisungen des Gesundheitsamts keine Kinder zu betreuen, es handelt sich nicht um förderrelevante Schließtage. Wenn eine solche Schließung durch das Gesundheitsamt aufgehoben wird, ist eine Notbetreuung für die hierzu berechtigten Kinder einzurichten.
Elternbeiträge
Die Auswirkungen der Allgemeinverfügung auf die zu zahlenden Elternbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. nach den Regelungen in den Satzungen. Der Beitragszuschuss gem. Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG wird auch dann weitergezahlt, wenn aufgrund der Betretungsverbote keine oder gekürzte Elternbeiträge erhoben werden.
Informationen auf der Internetseite des StMAS
Da es sich insgesamt um ein sehr dynamisches Geschehen handelt, bitten wir Sie, sich möglichst täglich vor der Öffnung der Einrichtung auf der Internetseite des StMAS über die aktuelle Fassung der Bereiche der kritischen Infrastruktur und andere Auslegungsfragen zu informieren. Das StMAS behält die weitere Entwicklung der Inanspruchnahme der Notbetreuung und die Auslegungsfragen vor Ort weiterhin im Blick und wird Sie auch über den Newsletter und die Jugendämter über aktuelle Vorkommnisse informieren.
Diese und viele weitere Informationen finden Sie auf der Website des Staatsministeriums.